Ein Arbeitgeber hatte erfolglos versucht, einen Sozialplan anzufechten, der Abfindungsansprüche für Beschäftigte vorsah. Die Anfechtung hindert aber nicht die Fälligkeit der Abfindungszahlung, hat nun das BAG entschieden und den Arbeitgeber zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt.
Mehr lesenSchließen Unternehmensleitung und Betriebsrat einen Sozialplan, so gilt dieser im Zweifel nur für Entlassungen im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung. Nach einem Betriebsübergang, so das Bundesarbeitsgericht, kann ein Arbeitnehmer, der dem Übergang auf den neuen Inhaber widersprochen hat und dem deswegen gekündigt wurde, aus dem Plan keinerlei Ansprüche mehr herleiten. Es sei kein Parteiwille dahingehend erkennbar, auch Arbeitnehmer abzufinden, die nach einem Betriebsübergang ihren Arbeitsplatz verlieren.
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