Kündigung nach Widerspruch gegen Betriebsübergang
Eine Frau war seit 1990 in einem Betrieb der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. 2016 schloss der Unternehmer mit Blick auf die künftige Entwicklung mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Danach sollte ein geplanter betriebsbedingter Personalabbau sozial abgefedert werden, indem die betroffenen Arbeitnehmer in eine Transfergesellschaft überführt werden, wenn die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III erfüllt sind. 2018 fand aber keine Betriebsänderung, sondern ein Betriebsübergang statt, dem die Angestellte widersprach. Ihr Arbeitsverhältnis wurde daher von der alten Inhaberin betriebsbedingt gekündigt. Sie verlangte eine Abfindung in Höhe von rund 100.000 Euro aus dem Sozialplan und Schadenersatz in Höhe von 8.000 Euro, weil sie nicht in die Transfergesellschaft überführt worden ist. Das Arbeitsgericht Hamburg gab ihrer Klage auf Abfindung statt, das Landesarbeitsgericht Hamburg hielt das Urteil. Die frühere Betriebsinhaberin wandte sich mit der Revision zum Bundesarbeitsgericht – mit Erfolg.
Arbeitnehmerin war nicht vom Sozialplan erfasst
Die Klägerin falle gar nicht in den Geltungsbereich des Sozialplans, weil ihr Arbeitsplatz nicht durch eine Betriebsänderung weggefallen sei, so das BAG, sondern erst durch ihren Widerspruch nach einem Inhaberwechsel. Der Sozialplan hat dem BAG zufolge nur Personal des damals aktuellen Unternehmers erfassen wollen. Der Wortlaut des Sozialplans ist zwar laut den Erfurter Richtern insoweit missverständlich, aber seine Systematik und sein Zweck zeigten deutlich, dass er auf einer Planung des Unternehmens beruhte, den Standort stillzulegen oder eine Betriebsänderung vorzunehmen. Ein Inhaberwechsel lasse den Sozialplan nicht zur Anwendung gelangen. Es sei kein Parteiwille dahingehend erkennbar, auch Arbeitnehmer abzufinden, die nach Betriebsübergang aufgrund Widerspruchs ihren Arbeitsplatz verlieren. Für einen Schadenersatzanspruch fehle es an einer Anspruchsgrundlage.