Vergibt ein Bauträger die eigentlichen baulichen Arbeiten an ein Subunternehmen, so ist sein Betrieb nicht als Baubetrieb anzusehen. Werden von ihm aber auch baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet, ist laut Bundesarbeitsgericht nicht auszuschließen, dass der Betrieb den Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes unterfällt. Ausschlaggebend sei dabei die arbeitszeitlich überwiegend versehene Tätigkeit der Arbeitnehmer. Planung und Vertrieb seien dabei nicht dem Baugewerbe zuzuordnen.
Mehr lesenDer Gesetzgeber durfte das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe rückwirkend "reparieren", nachdem das Bundesarbeitsgericht mehrere Allgemeinverbindlicherklärungen des einschlägigen Tarifvertrags für unwirksam erklärt hatte. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die echte Rückwirkung sei hier verfassungsrechtlich gerechtfertigt, denn die betroffenen Unternehmen hätten nicht darauf vertrauen können, keine Beiträge zu den Sozialkassen leisten zu müssen.
Mehr lesen