Die Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden, ist unlauter. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20.08.2020. Denn die Bewertungen seien – ähnlich wie bezahlte Empfehlungen – nicht als objektiv anzusehen.
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