Wer­bung mit über Ge­winn­spie­le ge­ne­rier­ten Be­wer­tun­gen un­lau­ter
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Die Wer­bung mit Be­wer­tun­gen auf So­ci­al-Media-Platt­for­men, die als Ge­gen­leis­tung für die Teil­nah­me an einem Ge­winn­spiel ab­ge­ge­ben wur­den, ist un­lau­ter. Dies ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main mit Ur­teil vom 20.08.2020. Denn die Be­wer­tun­gen seien – ähn­lich wie be­zahl­te Emp­feh­lun­gen – nicht als ob­jek­tiv an­zu­se­hen.

Wer­bung be­reits in ers­ter In­stanz als un­zu­läs­sig er­ach­tet

Im zu­grun­de lie­gen­den Fall ver­trei­ben beide Par­tei­en ge­werbs­mä­ßig Whirl­pools. Die Be­klag­te lobte über Face­book ein Ge­winn­spiel über einen Luxus-Whirl­pool aus. Im Text heißt es: "Wie Du ge­win­nen kann? Ganz ein­fach: Die­sen Post liken, kom­men­tie­ren, tei­len; un­se­re Seite liken oder be­wer­ten. Jede Ak­ti­on er­hält ein Los und er­höht eine Ge­winn­chan­ce". Die Klä­ge­rin hält es für wett­be­werbs­wid­rig, wenn die Be­klag­te mit Be­wer­tun­gen wirbt, die auf diese Weise als Ge­gen­leis­tung für die Teil­nah­me an einem Ge­winn­spiel ab­ge­ge­ben wur­den. Das Land­ge­richt hat die Be­klag­te ver­ur­teilt, es zu un­ter­las­sen, mit Be­wer­tun­gen zu wer­ben, auf die durch die Er­mög­li­chung der Teil­nah­me an einem Ge­winn­spiel als Ge­gen­leis­tung für die Be­wer­tungs­ab­ga­be Ein­fluss ge­nom­men wurde.

OLG: Wer­bung mit be­zahl­ten Emp­feh­lun­gen un­zu­läs­sig

Die hier­ge­gen ge­rich­te­te Be­ru­fung hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Wer­bung mit den hier ge­gen­ständ­li­chen Be­wer­tun­gen sei ir­re­füh­rend und damit un­lau­ter, ent­schied das Ge­richt. Grund­sätz­lich wirk­ten Äu­ße­run­gen Drit­ter in der Wer­bung ob­jek­tiv und wür­den daher im all­ge­mei­nen höher be­wer­tet als ei­ge­ne Äu­ße­run­gen des Wer­ben­den. Des­halb sei die Wer­bung mit be­zahl­ten Emp­feh­lun­gen un­zu­läs­sig. Ein Kunde, der eine Emp­feh­lung aus­spre­che, müsse in sei­nem Ur­teil frei und un­ab­hän­gig sein.

Be­wer­tun­gen aus An­lass des Ge­winn­spiels nicht ob­jek­tiv

Hier werbe die Be­klag­te mit ihren Face­book-Be­wer­tun­gen und der dort er­ziel­ten guten Durch­schnitts­no­te. Die Be­wer­tun­gen seien je­doch teil­wei­se nicht frei und un­ab­hän­gig ab­ge­ge­ben wor­den. Es sei viel­mehr davon aus­zu­ge­hen, dass ein nicht un­er­heb­li­cher Teil der Be­wer­tun­gen nur des­halb ab­ge­ge­ben wurde, weil die Be­wer­tung durch die Ge­winn­spiel­teil­nah­me "be­lohnt" wurde. Für das OLG liegt es auf der Hand, dass Be­wer­tun­gen aus An­lass des Ge­winn­spiels eher po­si­tiv aus­fal­len. Es sei damit zwar keine "be­zahl­te" Emp­feh­lung im Wort­sinn ge­ge­ben. Gleich­wohl seien die Be­wer­tun­gen nicht als ob­jek­tiv an­zu­se­hen.

Zahl der durch Ge­winn­spiel ver­an­lass­ten Be­wer­tun­gen nicht nach­zu­wei­sen

Die Klä­ge­rin müsse nicht kon­kret nach­wei­sen, wel­che Be­wer­tun­gen durch das Ge­winn­spiel ver­an­lasst wur­den. "Es liegt näm­lich ohne wei­te­res nahe, dass durch die Ge­winn­spiel­aus­lo­bung eine er­heb­li­che Zahl an Be­wer­tun­gen ge­ne­riert wurde", meint das OLG. Das Ur­teil ist nicht rechts­kräf­tig. Gegen die Nicht­zu­las­sung der Re­vi­si­on kann die Be­klag­te beim Bun­des­ge­richts­hof Be­schwer­de ein­le­gen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.08.2020 - 6 U 270/19

Redaktion beck-aktuell, 9. September 2020.

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