Werbung mit über Gewinnspiele generierten Bewertungen unlauter
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Die Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden, ist unlauter. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20.08.2020. Denn die Bewertungen seien – ähnlich wie bezahlte Empfehlungen – nicht als objektiv anzusehen.

Werbung bereits in erster Instanz als unzulässig erachtet

Im zugrunde liegenden Fall vertreiben beide Parteien gewerbsmäßig Whirlpools. Die Beklagte lobte über Facebook ein Gewinnspiel über einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: "Wie Du gewinnen kann? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance". Die Klägerin hält es für wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte mit Bewertungen wirbt, die auf diese Weise als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Bewertungen zu werben, auf die durch die Ermöglichung der Teilnahme an einem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Bewertungsabgabe Einfluss genommen wurde.

OLG: Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen sei irreführend und damit unlauter, entschied das Gericht. Grundsätzlich wirkten Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und würden daher im allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb sei die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig sein.

Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels nicht objektiv

Hier werbe die Beklagte mit ihren Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Die Bewertungen seien jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewertung durch die Gewinnspielteilnahme "belohnt" wurde. Für das OLG liegt es auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es sei damit zwar keine "bezahlte" Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl seien die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen.

Zahl der durch Gewinnspiel veranlassten Bewertungen nicht nachzuweisen

Die Klägerin müsse nicht konkret nachweisen, welche Bewertungen durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. "Es liegt nämlich ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde", meint das OLG. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann die Beklagte beim Bundesgerichtshof Beschwerde einlegen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.08.2020 - 6 U 270/19

Redaktion beck-aktuell, 9. September 2020.