Ein Küchenstudio gewährte für Lieferung und Montage einer Einbauküche einen "Skontobetrag" von über 20%, sofern der Kunde den reduzierten Preis bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt. Wie schon die Vorinstanz erachtet das OLG Zweibrücken die Klausel für unzulässig.
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