Eine bestellte Einbauküche sollte ein Ehepaar insgesamt 70.000 Euro kosten. Allerdings sollte es über 15.000 Euro billiger werden ("Skontobetrag"), wenn das Paar bis zum Tag der Lieferung und Rechnungstellung vollständig zahlt. Etwa eine Woche nach Erhalt der Rechnung überwies das Paar den Rechnungsbetrag abzüglich des "Skontos" und unter Zurückhaltung von 3.000 Euro wegen einer noch nicht erledigten Aufgabe.
Kurz darauf zahlte es aber auch diesen Restbetrag, nachdem das Küchenstudie mitgeteilt hatte, den Skontoabzug gebe es nur bei vollständiger Zahlung. Das Küchenstudio klagte die Differenz zwischen vollem Rechnungsbetrag und dem Sonderpreis unter Abzug des Skontobetrags ein.
Klausel unwirksam
Wie bereits das LG Frankenthal, das die Klage abgewiesen hatte, hat auch das OLG Zweibrücken die Zahlungsbedingung "fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung" in einem Hinweisbeschluss für unzulässig erachtet (Beschluss vom 25.06.2024 - 5 U 38/23). Für die Unzulässigkeit der Klausel führt das OLG mehrere eigenständige Gründe an.
So lasse die Zahlungsbedingung dem Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung wegen Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, wolle er nicht den Skonto verlieren. Zahle er am selben Tag, habe er keinen angemessenen Zeitraum, um die erbrachte Leistung und die Rechnung zu prüfen. Ferner sei eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro dem Kunden auch nicht zumutbar.
Außerdem sei der "Skontobetrag" aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten, sollte den Bedingungen nicht entsprochen werden. Denn branchenüblich sei nur ein Skonto von 1% bis 3%.
Da die Klausel unwirksam sei, schulde das Ehepaar nur den als "Sonderpreis" vereinbarten Betrag ("Gesamtpreis" abzüglich "Skontobetrag"). Laut OLG hat das Küchenstudio seine Berufung auf einen entsprechenden Hinweis des Senats zurückgenommen.
Neben dem Skontobetrag hatte das Küchenstudio auch weitere rund 1.000 Euro für weitere Arbeiten im Zuge des Einbaus und zur Beseitigung von Mängeln eingeklagt. Auch diesen Betrag erhielt es nicht, das Gericht sah einen entsprechenden mündlichen Zusatzauftrag nicht als erwiesen an.