Ein Heimbetreiber, der über Satellitenanlage Fernseh- und Hörfunkprogramme an seine rund 90 Bewohner weiterleitet, verletzt nach Ansicht des Oberlandesgericht Zweibrücken keine Urheberrechte: Die Weiterleitung sei keine öffentliche Wiedergabe, weil die Senioren eine private bestimmte Gruppe bildeten.
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