Dienstag, 28.2.2023
Rückforderung einer Schenkung durch Verwaltung nur nach Anhörung

Macht eine Verwaltungsbehörde eine Schenkung im engen familiären Umfeld wegen Verarmung rückgängig und leitet die Rückforderungsansprüche dann auf sich selbst über, muss sie die Schenker zuvor umfassend anhören. Andernfalls ist die Maßnahme laut Bundessozialgericht rechtswidrig, weil bei der Ermessensbetätigung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde.

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