Fehlt es am inneren Zusammenhang eines Kindesunterhalts- mit einem Scheidungsverfahren, handelt es sich nicht um eine Folgesache. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Verfahrensführung des Gerichts nicht über diese Einordnung bestimmt. Ob ein hinreichender Zusammenhang der Sachen bestehe, bestimme sich im Rahmen der Auslegung nach der objektiven Interessenlage der Parteien.
Mehr lesen