Anhängiger Abänderungsantrag
Ein Ehepaar stritt sich um die Frage, ob ihre Ehe wirksam geschieden worden war. Das AG Oranienburg hatte die Scheidung Ende 2021 ausgesprochen. Die Ehefrau hielt dies für eine unzulässige Teilentscheidung, da noch eine Scheidungsfolgesache anhängig sei: Ein Abänderungsantrag bezüglich des Kindesunterhalts für den 2006 geborenen Sohn. Das OLG Brandenburg wies ihre Beschwerde zurück, da es am notwendigen Zusammenhang zwischen Scheidungs- und Unterhaltsantrag fehle. Damit handele es sich nicht um eine Verbundsache. Der BGH teilte diese Auffassung.
Auslegung erforderlich
Die Bundesrichter gaben dabei der Ehefrau insoweit Recht, dass eine Kindesunterhaltssache grundsätzlich als Teil des Scheidungsverbunds behandelt werden kann. Unabhängig von der Verfahrensführung des Gerichts trete die Folge kraft Gesetzes ein. Auch die Beteiligten dürften hierüber nicht entscheiden. Vielmehr müssen, so der XII. Zivilsenat, ihre Anträge mit Blick auf ihre "wohlverstandenen Interessen" ausgelegt werden. Der Kindesunterhalt sei dabei nicht als übliche Folge der Scheidung einzuordnen und werde typischerweise isoliert geltend gemacht. Entsprechend seien auch hier keine objektiven Vorteile für eine Verfolgung der Ansprüche im Verbund erkennbar. Zudem sei der Arbeitgeberwechsel des Ehemanns und nicht die Scheidung Hintergrund des Abänderungsantrags gewesen.