Eine Haftung für die Beschädigung einer Sache nach dem Straßenverkehrsgesetz setzt keinen Eingriff in die Sachsubstanz voraus. Der Bundesgerichtshof betont, dass der Schadensbegriff von § 7 StVG mit dem von § 823 BGB identisch ist. Dementsprechend könnten auch sonstige Eingriffe in die Eigentümerposition, die zu einer zumindest vorübergehenden Aufhebung der Verwendungsmöglichkeit führten, Schadensersatzansprüche auslösen.
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