Mittwoch, 9.10.2024
Kein Adoptionsverfahren am leiblichen Vater vorbei

Auch ein privater Samenspender muss bei der Adoption beteiligt werden. Damit folgt der BGH seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der Spender nur bei eindeutigem Desinteresse außen vor gelassen werden darf. Bloße Textnachrichten unbekannter Herkunft, er wolle nicht beteiligt werden, reichten nicht. 

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