Kein Adoptionsverfahren am leiblichen Vater vorbei
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Auch ein privater Samenspender muss bei der Adoption beteiligt werden. Damit folgt der BGH seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der Spender nur bei eindeutigem Desinteresse außen vor gelassen werden darf. Bloße Textnachrichten unbekannter Herkunft, er wolle nicht beteiligt werden, reichten nicht. 

Die Ehefrau einer Mutter wollte deren inzwischen vierjähriges Kind adoptieren. Das Kind war mithilfe einer "privaten" Samenspende gezeugt worden. Eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters zur Adoption legte die Partnerin nicht vor – obwohl die beiden Frauen angaben, mit ihm schriftlich und telefonisch in Kontakt zu stehen. Sie reichte jedoch Bilder eines WhatsApp-Verlaufs ein, die das Einverständnis des Samenspenders mit der Adoption belegen sollten. Die Ehefrau erklärte, ihr seien zwar Name und Aufenthaltsort des Vaters bekannt. Dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen, woran sie und die Mutter sich gebunden fühlten. Damit wollten beide vermeiden, dass sich der leibliche Vater bei Preisgabe seines Namens gegen seinen Willen zurückziehe und zu einem späteren Kontakt mit dem Kind nicht mehr bereit sei. Die Ehefrau der Kindesmutter scheiterte mit ihrem Adoptionsantrag auf ganzer Linie – zuletzt beim BGH.

Der XII. Zivilsenat ging im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung davon aus, dass auch der private Samenspender am Adoptionsverfahren nach § 7 Abs. 4 FamFG beteiligt werden muss (Beschluss vom 31.07.2024 – XII ZB 147/24). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur dann, wenn er dies unzweifelhaft nicht wolle. Dies sei hier jedoch nicht eindeutig. Bloße (nicht auf Authentizität verifizierbare) Textnachrichten des Vaters, in denen er sein Einverständnis mit der Adoption bekunde, reichten nicht, so die Richterinnen und Richter.

Eine Einbeziehung des privaten Samenspenders sei hier – anders als bei einer anonymen Samenspende – nicht unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich, da dieser nicht explizit auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen, verzichtet habe. Da die Ehefrauen sich weigerten, die persönlichen Daten des Samenspenders preiszugeben, und das OLG den möglichen Vater daher nicht kontaktieren konnte, hat es dem BGH zufolge richtigerweise die Adoption verweigert.

BGH, Beschluss vom 31.07.2024 - XII ZB 147/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 9. Oktober 2024.