Auch wenn die Anbindehaltung von Rindern bislang gesetzlich nicht verboten ist, ist sie nur dann noch zu tolerieren, wenn den angebundenen Rindern täglich freie Bewegung durch Weidegang oder in einem Laufhof für mindestens zwei Stunden ermöglicht wird. Dies ergibt sich laut Verwaltungsgericht Münster aus den allgemeinen Anforderungen des Tierschutzgesetzes.
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