Eingeschläfert nach Schmerz-Spritze: Züchter erhält kein Geld für krankes Rind

Ein verletztes Rind bekommt Schmerzmittel und muss später eingeschläfert werden. Der Landwirt klagt auf Schadensersatz gegen den Tierarzt, weil er nach der Medikation das Fleisch nicht mehr verkaufen darf. Das OLG Frankfurt erteilt ihm eine Absage.

Ein Landwirt züchtet Wagyu-Rinder. Auf seinen Wunsch wurde eines seiner Tiere, das trächtig war und auf der Seite auf der Weide lag, von einer Tierärztin untersucht. Die stellte Verletzungen am hinteren Bein und am Klauenschuh fest und gab Schmerzmittel und Antibiotika. Als sich der Zustand des Rindes trotz der Behandlung nicht besserte, wurde bei einer weiteren Untersuchung eine große Verletzung am Knie festgestellt. Das Tier wurde daraufhin mit der Zustimmung des Besitzers eingeschläfert.

Der Landwirt fordert nun eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 40.000 Euro. Er behauptet, die erste tierärztliche Untersuchung sei nicht ordnungsgemäß und vollständig durchgeführt worden. Darin liege ein Behandlungsfehler. Wäre sofort eine Notschlachtung erfolgt, hätte er 400 Kilogramm Fleisch des Rindes noch gewinnbringend weiterverkaufen können. Dabei hätte er trotz eventuell erhöhter Adrenalinwerte noch einen Preis von 100 Euro pro Kilogramm erzielen können. Wegen der Verabreichung der Schmerzmittel sei es ihm aber untersagt gewesen, das Fleisch noch zu verwerten.

Das LG hatte die Klage des Landwirts abgewiesen. Auch mit der Berufung vor dem OLG Frankfurt am Main war der Landwirt erfolglos geblieben (Urteil vom 12.06.2025 - 3 U 9/25). Der Mann habe keinen Anspruch auf Schadensersatz. Bei dem Verhalten der Tierärztin bei der ersten Untersuchung des Tiers könnte es sich zwar um einen Behandlungsfehler handeln. Die Tierärztin hätte das Rind auf die andere Seite umlagern müssen, um eine fachgerechte Untersuchung durchzuführen. Dieser mögliche Behandlungsfehler sei aber nicht kausal für den geltend gemachten Schaden.

Gabe von Schmerzmitteln kein Behandlungsfehler

Der Landwirt stütze seinen Schadenanspruch nicht darauf, dass die Kuh im Fall einer frühzeitigen Diagnose noch hätte gerettet werden können. Er mache allein geltend, dass das Tier bei einer früheren Diagnose der Verletzung früher hätte notgeschlachtet werden können. Der wirtschaftliche Schaden liege jedoch in der Unverwertbarkeit des Fleisches durch die Schmerzmittel, so das OLG.

Laut Gericht handelt es ich bei der Gabe von Schmerzmitteln an ein verletztes und offensichtlich leidendes Tier nicht um einen Behandlungsfehler und somit nicht um eine Vertragsverletzung.  Auch ein hinzugezogener Sachverständiger zweifelte nicht an der Sachdienlichkeit der Medikamentengabe. Auch sei davon auszugehen, dass ein Tierhalter, der einen Tierarzt hinzuzieht, mit der Gabe von Schmerzmitteln einverstanden sei, so der zuständige Senat.

Die Tierärztin sei auch nicht in der Pflicht gewesen, den Landwirt über die Konsequenzen einer Medikamentengabe aufzuklären. Der Mann habe als professioneller Nutztierhalter zu wissen, dass Antibiotika und Schmerzmittel Wartezeiten bis zur Wiederverzehrbarkeit auslösten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.06.2025 - 3 U 9/25

Redaktion beck-aktuell, kw, 12. Juni 2025.

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