Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Großen Strafsenat am 14.04.2020 die Frage vorgelegt, ob der Tatrichter dem Angeklagten einen richterlichen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung der Beute erteilen muss, wenn bereits in der Anklageschrift alle Umstände beschrieben sind, die die Einziehung zwingend zur Folge haben. Er möchte dies verneinen, sieht sich aber durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats daran gehindert.
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