Angeklagter war bestechlich
Dem Revisionsführer wird unter anderem vorgeworfen, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflicht den Verkauf von zwei Grundstücke an die Verwertungsgesellschaft des Mitangeklagten eingefädelt habe. Diese Gesellschaft habe die Grundstücke teurer weiterveräußert und den Gewinn anschließend vereinbarungsgemäß unter den Beteiligten aufgeteilt.
Weder in der Anklageschrift noch in der Hauptverhandlung ist der Angeklagte ausdrücklich auf die Einziehung der Beute nach den §§ 73, 73c StGB hingewiesen worden. Erst im Urteil wurde neben dem Strafausspruch die Einziehung in Höhe von 68.300 Euro angeordnet. Der Angeklagte legte Revision ein und erhob die Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht nach § 265 StPO.
5. Senat hält Verfahrensrüge für unbegründet
Der 5. Senat möchte die Revision verwerfen, weil er der Ansicht ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 265 StPO nicht gegeben sind: Es gebe im obigen Fall keinerlei nachträgliche Umstände, die eine Hinweispflicht begründeten. Vielmehr seien dem Angeklagten seit Erhalt der Anklageschrift alle Umstände bekannt gewesen, die die Einziehung zur Folge haben. Er habe deshalb seine Verteidigung von Anfang an auch auf die Einziehung ausrichten können. Da die anderen Strafsenate die Hinweispflicht nach § 265 StPO aber teilweise anders auslegen, ruft der 5. Senat zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung den Großen Senat für Strafsachen an (§ 132 Abs. 2 und 4 GVG).