Ein Richter ist laut OLG Frankfurt a.M. von der Mitwirkung in einem Berufungsverfahren gegen ein aufrechterhaltenes Versäumnisurteil nicht deshalb qua Gesetz ausgeschlossen, weil er das Versäumnisurteil mit erlassen hatte. Auch begründe dies nicht die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO.
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