Bei der Beförderung von rumänischen Richterinnen und Richter kommt es seit 2019 auch auf die Bewertung der Mitglieder des höheren Gerichts an. Der EuGH hat hiergegen nichts einzuwenden – solange Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Bewerberinnen und Bewerber gewährleistet sind.
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