Die Entscheidung über den Prüfungsvermerk, mit dem sich ein Landesjustizminister als nächsthöherer Dienstvorgesetzter der dienstlichen Beurteilung eines Richters anschließt, muss zwingend von ihm selbst oder seinem ständigen Vertreter getroffen werden. Dem Bundesgerichtshof zufolge kann er diese Aufgabe nicht im Weg der Geschäftsverteilung oder Ähnlichem delegieren.
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