Nach Auffassung des Amtsgerichts Marburg können Betroffene des VW-Abgasskandals im Fall der Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB einen deliktischen Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB gegen VW haben. Dies geht aus einem Hinweisbeschluss des Gerichts vom 16.06.2020 hervor, auf den die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer am 21.06.2020 hingewiesen hat. Für den Anspruch aus § 852 beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.
Mehr lesen