Das gut ausgebildete und sorgfältig überwachte Kanzleipersonal ist ein Klassiker bei versäumten Fristen. Doch dieses Personal darf nur "übliche" Routinefristen berechnen, betont das BVerwG. Rechtsmittelbegründungsfristen beim BVerwG gehörten nicht dazu, die seien selbst für Anwälte ungewöhnlich.
Mehr lesen