Fristen beim BVerwG: Berechnung nichts für ReNos

Das gut ausgebildete und sorgfältig überwachte Kanzleipersonal ist ein Klassiker bei versäumten Fristen. Doch dieses Personal darf nur "übliche" Routinefristen berechnen, betont das BVerwG. Rechtsmittelbegründungsfristen beim BVerwG gehörten nicht dazu, die seien selbst für Anwälte ungewöhnlich.

Eine Rechtsanwältin hatte für ihren Mandanten ein Verfahren beim OVG Lüneburg gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für sieben Windenergieanlagen verloren. Ihr Mandant war Eigentümer des benachbarten Grundstücks und gegen die Errichtung des Vorhabens. Weil das OVG die Revision nicht zuließ, reichte die Anwältin die Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG ein. Sie begründete den Rechtsbehelf jedoch einen Tag zu spät (am 15. Februar). Dazu war es gekommen, weil ihre Angestellten sich bei der Berechnung der Frist verrechnete. Nach einem Hinweis durch den Vorsitzenden, dass die zweimonatige Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 14. Februar abgelaufen sei, beantragte die Juristin die Wiedereinsetzung – ohne Erfolg.

Die Leipziger Richterinnen und Richter verwarfen die Beschwerde des Mandanten als unzulässig (Beschluss vom 09.07.2024 – BVerwG 7 B 6.24). Die am 15. Februar eingereichte Begründung sei verfristet, eine Wiedereinsetzung ihrer Ansicht nach nicht zu gewähren. Denn die Rechtsanwältin hätte, so der Senat, die Fristberechnung nicht der Angestellten überlassen dürfen. Denn hierbei habe es sich nicht um eine Frist gehandelt, die in der Praxis der Bevollmächtigten eine übliche Frist sei.

Nach Ansicht des Senats treten vor dem BVerwG regelmäßig Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen auf, für die die Führung eines Revisionsverfahrens keine Routineangelegenheit darstelle, da sie eine solche Vertretung nur gelegentlich übernähmen. Die Rechtsmittelbegründungsfristen beim BVerwG, so das Gericht weiter, wichen teilweise von FGO und ZPO ab. Selbst bei Anwältinnen und Anwälten könne man daher nicht davon ausgehen, dass ihnen diese abweichenden Sonderregeln geläufig seien. Für Kanzleiangestellte sei es daher keine "übliche" Frist. Und selbst wenn die Juristin körperlich selbst nicht in der Lage gewesen wäre, die Frist persönlich zu überwachen, hätte sie damit einen Kanzleikollegen beauftragen müssen.

BVerwG, Beschluss vom 09.07.2024 - 7 B 6.24

Redaktion beck-aktuell, ns, 10. September 2024.