Eine Rechtsreferendarin konnte eine Auflage, die ihr das Tragen eines Kopftuchs bei hoheitlichen Tätigkeiten untersagte, auch dann noch mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angreifen, nachdem die Auflage nach acht Monaten mangels Bedeutung für die weiteren Ausbildungsstationen aufgehoben worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Klage auch für begründet, weil 2014 und 2015 noch eine Rechtsgrundlage für eine solche Auflage fehlte.
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