Dienstag, 14.9.2021
Rechtliches Interesse bei negativer Feststellungsklage

Es ist für die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage nicht zusätzlich erforderlich, dass der Streit zwischen den Parteien insgesamt durch die Entscheidung beendet werden kann. Es genügt für das Feststellungsinteresse, wenn einem subjektiven Recht eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr liegt bei einer negativen Feststellungsklage laut Bundesgerichtshof jedenfalls dann vor, wenn das Bestehen einer Forderung behauptet wird.

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