Montag, 13.6.2022
Inhalt einer Reallast auch bei "wiederkehrender" Leistungspflicht

Ob eine Leistung grundbuchrechtlich nur einmal oder mehrfach und damit "wiederkehrend" erbracht werden soll, bestimmt sich alleine danach, ob sie als wiederkehrende Verpflichtung ausgestaltet ist. Ist dies der Fall, hat die Reallast laut Bundesgerichtshof einen nach § 1105 Abs. 1 Satz 1 BGB zulässigen Inhalt. Wie wahrscheinlich die Pflicht mehrfach entstehe, sei hingegen unerheblich.

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