Inhalt einer Reallast auch bei "wiederkehrender" Leistungspflicht

Ob eine Leistung grundbuchrechtlich nur einmal oder mehrfach und damit "wiederkehrend" erbracht werden soll, bestimmt sich alleine danach, ob sie als wiederkehrende Verpflichtung ausgestaltet ist. Ist dies der Fall, hat die Reallast laut Bundesgerichtshof einen nach § 1105 Abs. 1 Satz 1 BGB zulässigen Inhalt. Wie wahrscheinlich die Pflicht mehrfach entstehe, sei hingegen unerheblich.

Wiedererrichtung einer entfernten Mauer

Ein Notar verlangte im Namen von drei Urkundsbeteiligten die Eintragung einer bewilligten Reallast ins Grundbuch, wonach eine Schallschutzmauer im Fall ihrer Entfernung wieder zu errichten sei. Im März 2021 hatte die Eigentümerin das Areal mit seiner Hilfe an eine Käuferin veräußert. Die Nachbarin der angrenzenden Liegenschaft, auf der sich eine Schallschutzmauer befindet, war laut Vertrag unter anderem "berechtigt, aber nicht verpflichtet, jederzeit die Schallschutzmauer auf eigene Kosten zu entfernen und durch einen Zaun zu ersetzen". Im Juli 2021 beurkundete der Bevollmächtigte die Vereinbarung einer Reallast, wonach die Wand bei einer Entfernung jeweils wieder zu errichten sei. Das Anliegen scheiterte sowohl beim AG Weißenburg (Bayern) als auch beim OLG Nürnberg, da der Antrag nicht auf die Eintragung einer Reallast mit einem zulässigen Inhalt gerichtet sei. Die "wiederkehrenden Leistungen" nach § 1105 Abs. 1 BGB müssten sich nach dem Willen des Gesetzgebers von Zeit zu Zeit wiederholen. Eine bloß abstrakt mögliche Wiederholung wie bei einer Pflicht zum Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes genüge insoweit nicht. Die Rechtsbeschwerde der Verkäuferin beim BGH hatte Erfolg, die der Käuferin wurde hingegen als unzuverlässig verworfen.

Weiter Anwendungsbereich der Reallast

Dem V. Zivilsenat zufolge hat die Reallast, die in das Grundbuch eingetragen werden soll, einen zulässigen Inhalt nach § 1105 Abs. 1 Satz 1 BGB. Entgegen der Auffassung des OLG stellten die in dem Eintragungsantrag genannten Verpflichtungen "wiederkehrende" Leistungen dar. Dies bedeute aber nicht, dass die Leistungspflicht "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" auf eine mehrfache Ausführung angelegt sei. Zwar würden wiederkehrende Leistungen in den Gesetzesmotiven als Leistungen beschrieben, die sich "von Zeit zu Zeit wiederholen". Dies schließe aber keine Verpflichtungen aus, die zwar auf ein wiederkehrendes tätiges Verhalten gerichtet seien, von denen aber nicht sicher feststehe, ob und wie häufig sie in der Zukunft entstünden. Denn der Anwendungsbereich der Reallast sei weit zu verstehen, betonen die Karlsruher Richterinnen und Richter. Sowohl der Wiederaufbau als auch die Instandhaltung der Schallschutzmauer stellten insoweit in allen künftigen Fällen einer Zerstörung oder Entfernung, in denen eine Wiedererrichtung geschuldet sei, unabhängig von deren Wahrscheinlichkeit eine wiederkehrende Leistung dar. Die Rechtsbeschwerde der Käuferin ist im Ergebnis laut BGH aber unbegründet, weil bereits ihre Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung durch das Grundbuchamt mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig war (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO).

BGH, Beschluss vom 24.03.2022 - V ZB 60/21

Redaktion beck-aktuell, 13. Juni 2022.

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