Mittwoch, 31.3.2021
Radarfallen sind der Sicherheit dienende Anlagen

Wer Geschwindigkeitsmessgeräte zerstört, macht sich der Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig. Auch wenn die Blitzer nicht mit dem Boden verankert sind, bilden sie nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine Anlage, die der öffentlichen Sicherheit dient. Der Begriff sei nicht einheitlich für die gesamte Rechtsordnung auszulegen, sondern je nach Gesetzeszweck: Weder Größe noch Beweglichkeit der Radargeräte spielten für die Verkehrssicherheit eine Rolle.

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