Hass auf Blitzer
Zwei Männer beschlossen, Radarfallen zu zerstören: Erst stahlen sie eine Leivtec und versenkten sie in einem Gewässer. Dann zerstörten sie bei einem Traffipax mit einer Axt die Scheiben und die Kamera. Das Landgericht Oldenburg verurteilte einen der Täter wegen dieser und anderer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Dagegen wandte sich der Angeklagte an den BGH; er war der Ansicht, dass ein mobiles Gerät keine Anlage sein könne. Er blieb ohne Erfolg.
Definition der Anlage
Der BGH definiert eine Anlage im Sinne des § 316b StGB als eine systematische Zusammenstellung verschiedener Gegenstände für eine gewisse Dauer zu einem bestimmten Funktionsablauf. Eine feste Verbindung mit dem Boden oder eine sonstige Ortsfestigkeit sei nicht erforderlich. Die Mehrteiligkeit technischer Komponenten ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Norm. Diese Anlage müsse noch in Betrieb genommen werden können, eine bloße Nutzung – wie etwa eine Maschinenpistole – genüge nicht.
Bodenverankerung nicht notwendig
Die Anlage verlange keine Ortsfestigkeit, so die Karlsruher Richter. So sei auch eine Stereoanlage nicht mit dem Boden verbunden. Der Begriff sei so auszulegen, wie es dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift entspreche – nicht einheitlich für die gesamte Rechtsordnung. Dafür spreche auch die historische Auslegung der Strafnorm, deren Gesetzgeber bei jeder Änderung eine andere Begehungsweise vor Augen gehabt habe. Für den Schutz von Anlagen, die der öffentlichen Sicherheit dienen, ist es dem 3. Strafsenat zufolge irrelevant, ob sie im Boden verankert sind oder mobile Messvorrichtungen sind.