Dienstag, 18.8.2020
Kein Unfallversicherungsschutz während Promotionsumzuges

Die traditionelle Verabschiedung eines Doktoranden im Rahmen eines Promotionsumzuges fällt nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die Veranstaltung hat aus Sicht des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen keinen betrieblichen Charakter. Vielmehr bringe sie persönliche Freude zum Ausdruck. Das gelte auch dann, wenn der Promotionswagen dem Institut gehört, an dem sowohl der Doktorand als auch das Unfallopfer tätig waren.

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