Verlangt ein Journalist von einer Behörde Auskunft über Anwaltskosten, können dem laut OVG Berlin-Brandenburg das anwaltliche Berufsgeheimnis sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen, wenn die Auskunft – wie im konkreten Fall – Rückschlüsse auf die Honorargestaltung ermöglicht.
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