Ein Journalist begehrte Auskunft zu den Anwaltskosten, die dem Robert-Koch-Institut während der Corona-Pandemie für IFG-Verfahren sowie für ein konkretes Verfahren, in dem der Journalist selbst Kläger war, entstanden sind. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb sowohl vor dem VG Berlin als auch dem OVG Berlin-Brandenburg ohne Erfolg (Beschluss vom 23.12.2024 – 6 S 33/24).
Laut OVG hat der Journalist keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit gegenläufigen schutzwürdigen Interessen könnten die IFG-Ausschlussgründe als Orientierungshilfe herangezogen werden. Das VG habe sich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG-Senats auf § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO gestützt. Der begehrten Auskunft stehe das anwaltliche Berufsgeheimnis entgegen, da sie einem Konkurrenten Rückschlüsse auf eine etwaige Honorargestaltung ermögliche, was die Wettbewerbsposition der betroffenen Anwaltskanzlei beeinträchtigen könne. Die Beschwerde setze sich mit dem vom VG dabei übernommenen Senatsansatz nicht genügend auseinander.
Aber auch wenn man mit dem OVG Münster, nach dessen Ansicht die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts regelmäßig nur den Mandanten schützt, die Honorargestaltung und Kalkulationsgrundlagen als dem Bereich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 S. 2 IFG) zugehörig erachte, führe das zu keinem Auskunftsanspruch, so das OVG Berlin Brandenburg.
Maßgeblich, ob Rückschlüsse auf Honorarkonditionen möglich sind
Denn entscheidend für das Bestehen sowohl eines Berufsgeheimnisses als auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sei, ob die begehrte Auskunft Rückschlüsse auf die mit der beauftragen Anwaltskanzlei getroffene Honorargestaltung zulässt. Dafür genüge es, wenn der Arbeitsaufwand jedenfalls grob geschätzt werden kann, sodass konkrete Rückschlüsse auf die vereinbarten Honorarkonditionen und damit auf die Kalkulationsgrundlagen der Anwaltskanzlei möglich sind. Solche Rückschlüsse ließen die begehrten Auskünfte zu.
Die Beschwerde habe auch nicht dargetan, dass der verfassungsrechtlich anerkannte Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse durch die Versagung der Auskünfte unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.