Donnerstag, 11.3.2021
Fitnessstudio muss Servicegebühr in beworbenen Preis einrechnen

Die Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr ist unlauter. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung festgestellt. Der Verletzer könne sich auch nicht darauf berufen, dass sich Wettbewerber ebenso verhielten, so die Richter.

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