Nur Sternchen-Hinweis auf zusätzliche Servicegebühren
Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio im Großraum Frankfurt. Sie warb für Mitgliedschaften mit einem Monatspreis von "Euro 29,99 bei 24-Monats-Abo". Die Angabe war durch ein Sternchen gekennzeichnet, das auf der rechten Seite kleingedruckt mit dem Hinweis "zzgl. 9,99 € Servicegebühren/Quartal" aufgelöst wurde. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der geschilderten Preiswerbung. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.
OLG: Preisangabe muss Gesamtpreis ausweisen
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die angegriffene Werbung sei wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung unlauter, entschied das OLG. Preisangaben in der Werbung müssten den Gesamtpreis ausweisen, der vom Verbraucher für die Leistung zu zahlen sei. Der Gesamtpreis sei gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung das "tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt", also einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Hier hätte die Beklagte den Gesamtpreis unter Einbeziehung der Servicegebühr ausweisen müssen. Es genüge nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln.
Zusätzliche Servicegebühren für Verbraucher nicht unschwer erkennbar
Dies komme allenfalls in Betracht, wenn der zusätzlich zu zahlende Preis unschwer erkennbar sei und die Aufspaltung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verbraucherentscheidung habe. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Gerade die drucktechnische Gestaltung spreche dagegen. Mit ihr werde vielmehr der unter der psychologisch wichtigen Schwelle von 30 Euro liegende monatliche Preis von 29,99 Euro hervorgehoben. Lediglich ein Sternchen verweise auf die obligatorisch anfallende Servicegebühr, die zudem deutlich kleiner dargestellt und quer gedruckt sei.
Keine Berufung auf gleiches Verhalten anderer Wettbewerber
Durch diesen Verstoß habe sich die Beklagte auch unlauter verhalten. Ihr Verhalten eigne sich zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass andere Wettbewerber ebenso handeln würden, weshalb die Verbraucher hieran gewöhnt seien. Denn die Tatsache, dass sich auch eine Vielzahl anderer Wettbewerber rechtswidrig verhalte, könne nicht dazu führen, mit diesem Argument die Spürbarkeit zu verneinen. Andernfalls würde dies dazu führen, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die eine ganze Branche regelmäßig begehe, nicht mehr möglich wäre. Ein solches Ergebnis entspreche nicht dem Schutzzweck des UWG, so das OLG.