Donnerstag, 22.9.2022
Zugangszweifel bei Führen eines Posteingangsbuchs

Ein Gericht darf davon ausgehen, dass ein an eine Behörde gesandter Verwaltungsakt zugegangen ist, wenn das geführte Posteingangsbuch nicht mehr vorhanden ist. Bei derartigen Verlusten reicht ein einfaches Bestreiten des Zugangs nicht aus, betont das Bundesverwaltungsgericht. Behörden seien verpflichtet, die Belege bis zum Abschluss des Verfahrens zu Beweiszwecken aufzubewahren.

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