Die AStA-Zeitschrift durfte über die "Pick-Up-Artist-Szene" unter namentlicher Nennung eines Angehörigen der Szene berichten. Die Öffentlichkeit habe ein hohes Interesse an der Auseinandersetzung mit dem Phänomen. Daher sei die Meinungsfreiheit des Artikel-Verfassers bei einer Interessenabwägung höher zu gewichten als das Persönlichkeitsrecht des namentlich benannten "Verführungskünstlers", so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
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