Student wendet sich gegen Berichterstattung
Der Kläger wendet sich gegen zwei Artikel, die in einer AStA-Zeitschrift einer Universität im Sommer 2015 veröffentlicht wurden. Unter den Titeln "Pick-Up-Artists und Casanova – eine künstlerische Technik der Liebe?" und "Pick-Up-Artists: Ein fragwürdiges Phänomen von Verführung" befassten sie sich mit der "Pick-Up-Artist-Szene". Der Kläger begehrt von der beklagten Herausgeberin dieser Zeitung insbesondere, dass sie nicht mehr durch Angabe seines Namens, seines Studentenstatus sowie der Bezeichnung seiner Nebentätigkeit identifizierend über ihn berichtet.
OLG hält identifizierende Berichterstattung hier für rechtmäßig
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, urteilte das OLG. Die Beklagte habe die von Verfassern gekennzeichneten Artikel in ihrer Zeitung zwar verbreitet und sei damit grundsätzlich für den Inhalt verantwortlich. Sie hafte jedoch nicht für die Verbreitung der Äußerungen, da die identifizierende Berichterstattung hier rechtmäßig gewesen sei. Die Artikel griffen zwar in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein und berührten ihn in seiner Sozialsphäre. Der Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Als Herausgeberin könne sich die Beklagte auf das den Autoren der veröffentlichten Artikel und den Lesern zustehende Grundrecht der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit berufen. Zu den Aufgaben der Beklagten gehöre auch die Förderung der politischen Bildung und der staatsbürgerlichen Verantwortung der Studierenden. Die streitgegenständliche Zeitung diene als Diskussionsforum.
Berichterstattung über wahre Tatsachen grundsätzlich hinzunehmen
Bei Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit der Verfasser der Artikel überwiege die Meinungsfreiheit. Die Presse sei nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung zu verweisen. Die Artikel knüpften zudem an wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre des Klägers und eine Tätigkeit an, die der Kläger "in Coachings nebenberuflich lehrt(e) und selbst in der Öffentlichkeit betreibt". Berichte über wahre Tatsachen müssten in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen seien.
Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt Anonymitätsinteresse
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege hier das Interesse des Klägers an Anonymität. Es bestehe zunächst ein hohes öffentliches Interesse an einer Auseinandersetzung mit dem Phänomen der "Pick-Up-Artist-Szene". Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei es vermehrt zu übergriffigem Verhalten an der Universität gekommen. Dabei habe sich das öffentliche Interesse nicht nur auf die weiblichen Studierenden der Universität, sondern auf die gesamte Öffentlichkeit erstreckt. Die Artikel befassten sich mit der Historie der Szene und setzten sich kritisch mit ihr auseinander. Es bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit daran, zu erfahren, wie sich einzelne Vertreter dieser Szene in der Öffentlichkeit präsentieren. Naheliegend sei es deshalb, dass auch Vertreter der Szene – wie im Artikel geschehen – angeführt würden. Der Kläger gehöre zu der Szene. Denn er praktiziere "Pick-Up" nicht nur selbst, sondern er lehrt(e) die Pick-Up-"Kunst" im Nebenberuf in Coaching-Seminaren und habe sich selbst mit dem Thema im Frühjahr 2014 durch einen Fernsehbeitrag bewusst in die Öffentlichkeit begeben.
Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde möglich
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehrt werden.