Freitag, 29.1.2021
Keine Haftung der Stadt für Sturz bei ausreichender Gehwegkotrolle

Ein auf der Pflasterung eines Gehwegs, der zu einem Marktplatz führt, mehr als zwei Zentimeter hervorstehender Pflasterstein kann eine Gefahrenstelle sein, die zu beseitigen ist. Legt die verantwortliche Behörde eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs dar, die der durch einen Sturz über den Pflasterstein geschädigte Fußgänger nicht widerlegen kann, haftet sie dennoch nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

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