Keine Haftung der Stadt für Sturz bei ausreichender Gehwegkotrolle

Ein auf der Pflasterung eines Gehwegs, der zu einem Marktplatz führt, mehr als zwei Zentimeter hervorstehender Pflasterstein kann eine Gefahrenstelle sein, die zu beseitigen ist. Legt die verantwortliche Behörde eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs dar, die der durch einen Sturz über den Pflasterstein geschädigte Fußgänger nicht widerlegen kann, haftet sie dennoch nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Über 20.000 Euro nach Sturz über Pflasterstein verlangt

Die damals 64-jährige Klägerin verlangt Schadenersatz und Schmerzensgeld von über 20.000 Euro wegen der Folgen eines von ihr behaupteten Unfallereignisses auf dem Alten Markt in Bochum, bei dem sie sich den linken Oberarmknochen mehrfach gebrochen hat. Sie wirft der beklagten Stadt vor, eine Gefahrenquelle durch einen vier bis fünf Zentimeter über das Straßenniveau hinausragenden Pflasterstein, über den sie gestürzt sei und den sie nicht habe erkennen können, nicht beseitigt zu haben. Die beklagte Stadt hat sich unter anderem damit verteidigt, dass die Pflasterung und der Plattenbelag auf dem Alten Markt regelmäßig einmal pro Woche durch einen geschulten Straßenbegeher – zuletzt fünf Tage vor dem Unfall – kontrolliert werde.

Stadt entgeht Haftung wegen ausreichender Kontrolle

Das Landgericht Bochum hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht darauf ankomme, in welcher Höhe der Pflasterstein herausgestanden habe, weil die beklagte Stadt den Markplatz jedenfalls ausreichend kontrolliert habe. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil war nicht erfolgreich. Es sei klar, dass dieser Pflasterstein eine Gefahrenstelle dargestellt habe, die zu beseitigen gewesen sei, so das OLG Hamm. Dennoch hafte die beklagte Stadt nicht, weil sie ihre Kontrollpflicht nicht verletzt habe. Eine Stadt oder Gemeinde müsse Straßen und Wege auf ihrem Gebiet überprüfen, um neue Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Hierzu gehöre es, die Straßen und Wege – in Abhängigkeit von ihrer Verkehrsbedeutung – regelmäßig zu beobachten und in angemessenen Zeitabschnitten zu befahren oder zu begehen. Nicht verlangt werden könne aber, dass eine Straße oder ein Weg ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren sei, da sich ein solcher Zustand nicht erreichen lasse.

Unfallstelle nur fünf Tage zuvor überprüft

Diesen Anforderungen habe die beklagte Stadt genügt, indem sie rund fünf Tage vor dem Unfall die spätere Unfallstelle bei einer wöchentlich angesetzten Kontrolle noch durch einen Straßenbegeher habe überprüfen lassen. Für eine nicht ausreichende Kontrolle der Wegstrecke bestünden keine Anhaltspunkte. Der Pflasterstein könne sich auch kurz vor dem Unfall der Klägerin gelockert haben. Die Ungewissheit bezüglich der Ursache und dem Zeitpunkt der Lockerung gehe zulasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin.

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2020 - 11 U 72/19

Redaktion beck-aktuell, 29. Januar 2021.