Die Vorschrift des § 656 Abs.1 BGB, nach der für Heiratsvermittlungen kein Vergütungsanspruch begründet wird, ist nicht entsprechend auf sogenannte Online-Partnervermittlungsverträge anwendbar. Bei rechtmäßigem Widerruf des Kunden stehe dem Plattformbetreiber für bereits erbrachte Leistungen ein zeitanteiliger Wertersatzanspruch zu, entschied er Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.06.2021.
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