Premiummitgliedschaft bei Online-Partnervermittlung widerrufen
Die Klägerin erwarb bei der Beklagten - einer Online-Partnervermittlung - eine 12-monatige Premiummitgliedschaft zum Preis von 265,68 Euro und wurde ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Einen Tag später, nachdem sie ein zum Leistungsumfang gehörendes - automatisiert auf der Basis von Logarithmen erstelltes - "Persönlichkeitsgutachten" sowie Partnervorschläge erhalten hatte und auf der Plattform freigeschaltet worden war, erklärte die Klägerin den Widerruf. Die Beklagte bestätigte diesen und machte zugleich einen Anspruch auf Wertersatz für bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachte Leistungen in Höhe von 199,26 Euro geltend. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, an die Beklagte Wertersatz zu zahlen und berief sich auf § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB in entsprechender Anwendung. Das Amtsgericht stellte einen Anspruch in Höhe von nur 1,46 Euro fest. Auf die Berufung der Beklagten bestimmte das Landgericht den Feststellungsausspruch auf 49,62 Euro. Beide Parteien legten Revision ein.
BGH bestätigt grundsätzlichen Anspruch auf Wertersatz
Der BGH hat die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt, dabei aber betont, dass der Beklagten dem Grunde nach Anspruch auf Wertersatz zustehe. Durch den Abschluss des Vertrages mit der Klägerin habe die Beklagte einen Vergütungsanspruch erlangt, sodass auch ein Anspruch auf Ersatz des Wertes ihrer Leistungen gemäß § 351 Abs. 8 Satz 1 BGB begründet sei, ohne dass es darauf ankomme, dass die Klägerin die Vergütung noch nicht gezahlt hatte. § 656 Abs. 1 BGB stehe dem nicht entgegen, da die Norm auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar sei.
Online-Partnervermittlungsverträge nicht mit Heiratsvermittlung vergleichbar
Die Unverbindlichkeit des Lohnversprechens bei Heiratsvermittlungen gemäß § 656 Abs. 1 BGB gelte zwar in entsprechender Anwendung für Eheanbahnungs- und Partnerschaftsanbahnungsverträge, weil die Honorarklage aus solchen Verträgen die Intimsphäre der Kunden beeinträchtigen würde. Dies sei aber nicht auf den vorliegenden Vertrag über eine "Online-Partnervermittlung" übertragbar. Hier bestehe die Leistungspflicht vor allem darin, dem Kunden einen unbeschränkten Zugang zu einer Plattform zu gewähren, auf der dieser aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen könne. Zwar stelle auch die Beklagte ihren Kunden Partnervorschläge zur Verfügung. Diese beruhten aber allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden. Eine individuelle, persönliche Auswertung finde nicht statt.
Wertansatz ist aber nur zeitanteilig zu berechnen
Auch eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben und damit für die Qualität der Vorschläge übernehme die Beklagte nicht. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass durch einen Rechtsstreit über den Vergütungsanspruch der Beklagten in die Intimsphäre ihrer Kunden in einer Weise eingegriffen würde, die vergleichbar mit der Situation bei einem herkömmlichen Partnerschaftsvermittlungsvertrag wäre. Gleiches gelte für das sogenannte Persönlichkeitsgutachten, das ebenfalls automatisiert erstellt werde. Der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die erbrachte Leistungen aus § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB betrage jedoch lediglich 1,46 Euro, da der Wertansatz zeitanteilig zu berechnen sei.