Art. 17 der Urheberrechtsrichtlinie 2019/790/EU, wonach Anbieter von Online-Sharing-Diensten unmittelbar haften, wenn Schutzgegenstände von den Nutzern ihrer Dienste rechtswidrig hochgeladen werden, ist mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vereinbar. Diese Ansicht vertritt EuGH-Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe. Der Unionsgesetzgeber habe Gefahr eines "Overblockings" ausreichend minimiert.
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