Donnerstag, 18.7.2024
Misstrauischer Versicherer: Erst observieren, dann offenlegen

Ein Haftpflichtversicherer hatte die Angaben eines Geschädigten zum Ausmaß von Unfallfolgen bezweifelt und ihn deshalb von einer Detektei observieren lassen. Den Ermittlungsbericht der Detektei muss der Versicherer laut OLG Oldenburg nun gegenüber dem Geschädigten nach § 15 DS-GVO offenlegen.

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