Soll die Amtsführung eines Notars im Hinblick auf die Einhaltung des Geldwäschegesetzes geprüft werden, sind die Notarsenate der Oberlandesgerichte für entstehende Streitigkeiten zuständig. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Zusammenhang mit den berufsrechtlichen Pflichten die Zuweisung an die sachnäheren Gerichte rechtfertigt.
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