Notarsenate zuständig für Streit um Überprüfung nach Geldwäschegesetz

Soll die Amtsführung eines Notars im Hinblick auf die Einhaltung des Geldwäschegesetzes geprüft werden, sind die Notarsenate der Oberlandesgerichte für entstehende Streitigkeiten zuständig. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Zusammenhang mit den berufsrechtlichen Pflichten die Zuweisung an die sachnäheren Gerichte rechtfertigt.

Uneinigkeit über Urkundenrollen

Ein Notar wehrte sich gegen eine Prüfung seiner Amtsgeschäfte nach dem Geldwäschegesetz. Der Präsident des Landgerichts Berlin als Aufsichtsbehörde hatte diese für den 16. und 17.3.2021 angeordnet. Die Mitarbeiter zeigten dem in der Geschäftsstelle erschienenen Prüfer verschiedene Unterlagen, waren aber angewiesen, die Urkundenrolle und die Sammlung der Urkunden nicht auszuhändigen. Der Jurist berief sich auf datenschutzrechtliche Bedenken und seine Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO. Der Termin wurde abgebrochen. Ende März ordnete die Behörde nunmehr die Übersendung sämtlicher Unterlagen an. Der Betroffene rief das Kammergericht an. Der dortige Notarsenat bejahte in einem ersten Schritt seine Zuständigkeit gemäß § 111 BNotO. Die Beschwerde der Dienstaufsicht gegen diesen Zwischenbescheid blieb beim BGH ohne Erfolg.

Teilbereich allgemeiner Amtsprüfung

Die Karlsruher Richter bestätigten die Einschätzung des KG. Zwar stamme die Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Einhaltung der Geldwäschevorschriften nach §§ 51 Abs. 3, 52 Abs. 1 GwG nicht aus der Bundesnotarordnung, aber es bestehe ein starker Zusammenhang mit berufsrechtlichen Pflichten des Notars. Deshalb komme der allgemeine Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit darauf verwiesen, dass sich konkret eine Reihe von notarspezifischen Fragen stelle: So der Umfang der Verschwiegenheitspflicht oder inwieweit eine Verpflichtung besteht, Unterlagen zur Prüfung aus der Geschäftsstelle zu entfernen. Systematisch zeigten zudem die Rückgriffe auf die BNotO im Geldwäschegesetz, dass es sich hier lediglich um einen Teilbereich der allgemeinen Amtsprüfung handele.  

BGH, Beschluss vom 14.11.2022 - NotZ 1/22

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2023.