Klagt eine Partei auf Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung, ist für die fehlende Geschäftstätigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung der Klage maßgeblich. Dabei trägt der Markeninhaber die Darlegungs- und Beweislast. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und ist damit unter dem Eindruck von Unionsrecht von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen.
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