Wettbewerberin verlangt Löschung wegen Nichtbenutzung
Eine Wettbewerberin verlangte von dem Inhaber der Marke "STELLA", einem Weinhändler, deren Löschung beim Deutschen Patent- und Markenamt wegen Nichtbenutzung. Die Marke war seit 1982 für "Weine, nämlich Schaumweine" eingetragen. Die Konkurrentin vertrieb unter anderem eine "STELLA"-Produktlinie und hatte im Mai 2017 die Löschung der rivalisierenden Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt. Das LG München I wies die Klage ab. Die Berufung scheiterte vor dem dortigen Oberlandesgericht, weil ein Verfall der Streitmarke nicht nachgewiesen worden sei. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Nichtbenutzung der angegriffenen Marke trage die Wettbewerberin, die Markeninhaberin trage allenfalls eine sekundäre Darlegungslast, der sie genügt habe.
BGH: Rechtserhaltende Benutzung der Streitmarke ist klärungsbedürftig
Der BGH verwies die Sache am 14.01.2021 an das OLG zurück. Nach seiner Ansicht kommt es für die Feststellung, ob der in § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG genannte Zeitraum der Nichtbenutzung von fünf Jahren abgelaufen ist, grundsätzlich auf die Klageerhebung und damit das Zustellungsdatum an. Sei aber ein Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt vorausgegangen (§ 53 MarkenG), komme es auf den Zeitraum zwischen der Eintragung der Marke in 1982 und dem Eingang des Löschungsantrags im Mai 2017 an. Laut BGH setzt dies allerdings voraus, dass die Löschungsklage innerhalb von drei Monaten nach Unterrichtung des Antragstellers über den Widerspruch erhoben wurde. Dem I. Zivilsenat zufolge trägt der Markeninhaber grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Dieser sei am besten in der Lage, die Benutzung seiner Marke nachzuweisen.
BGH hält an bisheriger Rechtsprechung nicht mehr fest
An seiner bisherigen Rechtsprechung, bei Berechnung der fehlenden Geschäftstätigkeit auch den Zeitraum nach Klageerhebung einzubeziehen sowie die Darlegungs- und Beweislast der Klagepartei zuzuschreiben, hält der BGH nicht mehr fest. Denn sie sei nicht mehr mit Unionsrecht vereinbar.