Wer einen Börsenpreis lediglich durch Falschbewerbung künstlich nach oben treibt, muss nur die tatbedingte Wertsteigerung der Aktie herausgeben. Verstößt der Täter hingegen bei der Marktmanipulation gegen ein handelsgestütztes Verbot, ist dem Bundesgerichtshof zufolge der gesamte Veräußerungserlös einzuziehen. Die geringe Einziehungssumme müsse auch bei Verteilung der Verfahrenskosten berücksichtigt werden.
Mehr lesenNeun Millionen Euro für die Einstellung des Verfahrens: Mit dieser Summe soll nach Angaben von Volkswagen ein Prozess gegen Vorstandschef Herbert Diess und Chefaufseher Hans Dieter Pötsch im Verfahren um mögliche Marktmanipulation in der Diesel-Affäre vermieden werden. Wie es am 19.05.2020 aus dem Konzern hieß, habe man sich mit dem Landgericht Braunschweig auf diese Auflage geeinigt. Landgericht und Staatsanwaltschaft Braunschweig ließen dies zunächst unkommentiert.
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