Einziehung bei Aktiengewinn durch Marktmanipulation

Wer einen Börsenpreis lediglich durch Falschbewerbung künstlich nach oben treibt, muss nur die tatbedingte Wertsteigerung der Aktie herausgeben. Verstößt der Täter hingegen bei der Marktmanipulation gegen ein handelsgestütztes Verbot, ist dem Bundesgerichtshof zufolge der gesamte Veräußerungserlös einzuziehen. Die geringe Einziehungssumme müsse auch bei Verteilung der Verfahrenskosten berücksichtigt werden.

Verurteilung wegen Marktmanipulation

Zwei Männer kauften Aktien und ließen diese von Juni 2010 bis August 2011 mit falschen Angaben bewerben und damit ihren Börsenpreis erhöhen, um sie anschließend gewinnbringend zu verkaufen.  Das Landgericht Mannheim verurteilte sie deswegen zu Freiheitsstrafen, die es zur Bewährung aussetzte. Außerdem zog es die gesamten Erlöse aus den Aktienverkäufen ein, Beträge in Höhe von rund 2,5 Millionen und 400.000 Euro. Die Aktienhändler wehrten sich hiergegen vor dem Bundesgerichtshof - teilweise zu Recht.

Ermittlung des Einziehungsbetrags

Der 1. Strafsenat differenzierte: Der gesamte Veräußerungserlös sei nur dann einzuziehen, wenn der Täter gegen ein handelsgestütztes Verbot nach §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 1, 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  WpHG a.F. verstoßen habe. Sei ihm hingegen - wie hier - nur eine informations- und handlungsgestützte Manipulation nach § 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG a.F. vorzuwerfen, werde nur die tatbedingte Wertsteigerung der Aktien eingezogen. Der Zweck der Einziehung liege in der Abschöpfung des Vermögens, das durch die Straftat erlangt werde. Der BGH konnte anhand der Urteilsfeststellungen zum Kursverlauf die tatsächlich abzuschöpfende Summe in Höhe von rund 850.000 Euro und 66.000 Euro berechnen und entsprechend selbst entscheiden.

Kostenentscheidung

Der Bundesgerichtshof bestimmte, dass der Staatskasse nach § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO 2/3 bzw 6/7 der die Einziehung betreffenden Anwaltskosten auferlegt werden und die sich hierauf beziehenden Gerichtskosten entsprechend gesenkt werden. Dass sich der Einziehungsumfang enorm verringert habe, müsse sich auch in der Kostenentscheidung niederschlagen. Weil die Einziehungssumme die Höhe der Verteidigergebühr Nr. 4142 VV RVG bestimme, sei es auch recht und billig, die Kosten entsprechend zu splitten. Dieses Vorgehen widerspreche auch nicht dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip, weil die Verurteilten dem BGH zufolge das Verfahren auch nur in Höhe der tatsächlichen Einziehungssumme veranlasst haben.

BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20

Redaktion beck-aktuell, 21. Mai 2021.